In der Steuererklärung 2001 deklarierte der Pflichtige einen Wertschriftenertrag in Höhe von Fr. 48'738.--, welcher in der Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 definitiv vom 25. September 2006 auf Fr. 23'732.-- gekürzt wurde mit der Begründung, es sei keine Ertragsausschüttung aus der X. AG im Bemessungsjahr 2001 erfolgt. Entsprechend dieser Kürzung des Wertschriftenertrages ist auch die für diesen Betrag fällige Verrechnungssteuer nicht in der Veranlagung berücksichtigt worden.