Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl. 07-065 Rückerstattung der Verrechnungssteuer Sachverhalt: 1. In der Steuererklärung 2001 deklarierte der Pflichtige einen Wertschriftenertrag in Höhe von Fr. 48'738.--, welcher in der Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 definitiv vom 25. September 2006 auf Fr. 23'732.-- gekürzt wurde mit der Begründung, es sei keine Ertragsausschüttung aus der X. AG im Bemessungsjahr 2001 erfolgt.