{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bbb4ead-421c-498c-96b0-ad6eaee9ba6f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "e0bf706b8c2a9904f190b6b1dc143170"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["065/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:34", "Checksum": "154c1fead567a10897201784012c9f36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007\nRegeste:\nGemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl.\n\n\nBei einer ordnungsgemässen, periodenkonformen Deklaration der Dividende mit Valuta am 31. Januar 2002, hätte er diese erst mit dem Einkommen im Jahre 2002 versteuern müssen. Im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 9'620.-- sowie mit einem satzbestimmenden Einkommen in Höhe von Fr. 851'303.-- veranlagt. Daraus resultiert bei einem Steuersatz von 17,8589398 % eine Staatssteuer von Fr. 1'718.05. Die Verbuchung der Dividende von Fr. 25'000.-- im Jahr 2002 hätte das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 876'303.-- und das zu versteuernde Einkommen auf Fr. 34'620.-- erhöht. Daraus würde beim massgeblichen Steuersatz von 17,946218 % eine Staatssteuer von Fr. 6'213.-- resultieren, d.h. alleine die Staatssteuer würde Fr. 4'494.95 höher liegen (Fr. 6'213.-- - Fr. 1'718.05). Der Steuerfuss der Gemeinde Z. lag zudem im Jahre 2002 bei 65 % der Staatssteuer, sodass zusätzlich eine um Fr. 2'921.50 höhere Gemeindesteuer geschuldet wäre (Fr. 4'494.95 x 65 %). Dazu wäre noch bei der direkten Bundessteuer mit einem Steuersatz von 11,5 % auf Fr. 25'000.-- eine Mehrsteuer von Fr. 2'875.-- geschuldet, was zu einer gesamthaften Mehrbelastung von etwa Fr. 10'291.45 geführt hätte. Die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.-- ist demgegenüber deutlich geringer. Daraus folgt, dass der Pflichtige keinen Nachteil erlitten hat.\nc) Es ist festzustellen, dass die Dividende von Fr. 25'000.-- aufgrund der geschilderten Umstände nie der Einkommenssteuer unterworfen wurde. Die Veranlagungsverfügungen des Jahres 2002 sind rechtskräftig und können nicht nachträglich zu ungunsten des Pflichtigen abgeändert werden, da eine Revision gemäss der gesetzlichen Regelung in § 132 Abs. 1 StG nur zugunsten eines Steuerpflichtigen erfolgen kann.\n6. Die Vertreterin des Pflichtigen macht schliesslich noch geltend, der Antrag sei so zu behandeln, als wäre er an die falsche Behörde gestellt worden oder so wie ein Antrag auf einem anderen als dem amtlichen Formular zu behandeln. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass es sich bei der Steuerverwaltung um die zuständige Behörde handelt und das Wertschriftenverzeichnis das richtige amtliche Formular ist, auf welchem eine Dividende deklariert werden muss. Eine andere als diese Ansicht kann keine Unterstützung finden.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 065/2007 vom 17.08.2007"}