{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bbb4ead-421c-498c-96b0-ad6eaee9ba6f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "e0bf706b8c2a9904f190b6b1dc143170"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:45", "Checksum": "e13199ef81fbb2ad16cda8717b23290f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007\nRegeste:\nGemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl.\n\n\nb) Die mit Valuta am 31. Januar 2002 dem Pflichtigen an seine Bank überwiesene Dividende in Höhe von Fr. 25'000.-- hatte dieser bereits schon in der Steuererklärung 2001 deklariert, wobei ihm die Steuerverwaltung die Dividendenzahlung aufgrund des Valutadatums im Jahre 2002 aufgrund Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 VStG nicht akzeptiert und gestrichen hat. Die im Wortlaut der Art. 29 Abs. 2 und 3 VStG klaren Regelungen lassen wie oben festgestellt wurde, keinen weiteren Interpretationsspielraum zu. Auch im Verfahren vor Steuergericht hat der Pflichtige, trotz schriftlicher Aufforderung keine weiteren Belege eingereicht, aus denen hervorgeht, zu welchem genauen Zeitpunkt sowie auf welches Konto die hier in Frage stehende Dividende gezahlt worden ist. Er hat einzig eine Kopie des Schreibens der X. AG an ihn vom 29. Januar 2002 eingereicht, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass gemäss des Beschlusses der Generalversammlung der X. AG vom 18. Juli 2001 für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 40 % mit Valuta am 31. Januar 2002 ausgeschüttet werde. Dieses Schreiben lag der Steuerverwaltung bereits im Einspracheverfahren vor.\nc) Es ergibt sich aus dem bisher gesagten, dass vorliegend in keinster Weise von überspitztem Formalismus die Rede sein kann. Die gesetzliche Regelung in Art. 29 VStG darf aufgrund ihres klaren Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch andere als nur wichtige Gründe geltend gemacht werden können. Ausserdem muss von einer Vertreterin, die im Bereich Treuhand- bzw. Steuerberatung tätig ist, erwartet werden können, dass diese die Steuererklärung bzw. die Deklaration einzelner Positionen im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vornimmt und von den entsprechenden Bestimmungen Kenntnis hat. Die Stellung eines vorzeitigen Rückerstattungsantrags zur Verrechnungssteuer hätte die Vertreterin des Pflichtigen demnach sachlich begründen müssen. Eine solche liegt dem Steuergericht jedoch erwiesenermassen nicht vor.\nd) Des Weitern erblickt die Vertreterin des Pflichtigen auch einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der in BV 5 III ausdrücklich als ein Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns genannt wird und aus BV 9 folgt, beinhaltet in erster Linie den Schutz berechtigten Vertrauens.\nNach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist jeweils ein Vertrauen begründendes Verhalten des Gemeinwesens. Nicht jedes staatliche Verhalten ist geeignet, beim Bürger Vertrauen zu schaffen, das Schutz verdient. Erforderlich ist vielmehr ein hinreichend bestimmter Staatsakt, der beim Bürger eine bestimmte Erwartung weckt, nach der er sein Verhalten ausrichtet (BGr, 29.10.2001, NStP 2002, 14 [17]) (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 48ff).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] Nr. 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, publ. in ).\ne) Vorliegend handelt es sich um die Nichtbeachtung der, wie schon oben ausgeführt, klaren gesetzlichen Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 VStG. Die Berufung auf Treu und Glauben ist v.a. aufgrund der Regelung in Abs. 3 VStG nicht möglich. Es musste der Vertreterin des Pflichtigen klar sein, dass sie nicht nur irgend einen Grund für eine vorzeitige Rückerstattung geltend machen kann, sondern dass dieser Grund auch wichtig sein muss. Durch einen einfachen Blick in das Gesetz hätte die Vertreterin feststellen können, dass solche oder ähnliche Gründe, wie sie in Art. 29 Abs. 3 gefordert sind, beim Pflichtigen gerade nicht vorliegen.\nEs ist somit festzustellen, dass sich weder die Steuerverwaltung noch das Steuergericht den Vorwurf des überspitzten Formalismus vorhalten lassen muss. Auch die Verletzung von Treu und Glauben kann in diesem Fall nicht angebracht werden.\n5. a) Des Weiteren wird festzustellen sein, ob der Pflichtige in Anbetracht der vorliegenden Sachlage, tatsächlich wie er behauptet, einen Nachteil erlitten hat. Der Nachteil liegt seiner Ansicht wohl darin, dass die Steuerverwaltung den mit der Deklaration für das Jahr 2001 eingereichten Rückerstattungsantrag nicht akzeptiert und die Dividende in Höhe von Fr. 25'000.-- gestrichen und somit eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.-- verwehrt hat.\nb) Der Pflichtige hat vorliegend die in Frage stehende Dividende in der Steuererklärung des Jahres 2001 deklariert und den Antrag auf Rückerstattung zur Verrechnungssteuer gestellt, welchem jedoch wie oben festgestellt nicht stattgegeben werden kann."}