{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bbb4ead-421c-498c-96b0-ad6eaee9ba6f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "e0bf706b8c2a9904f190b6b1dc143170"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:45", "Checksum": "e13199ef81fbb2ad16cda8717b23290f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007\nRegeste:\nGemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl.\n\n\n1. Gemäss § 9 Abs. 1 Dekret VStG sind Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem Kantonalen Steuergericht einzureichen. Gemäss § 9 Abs. 3 Dekret VStG in Verbindung mit § 129 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 werden Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt.\nDa die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Jahre 2001 deklarierte Dividendenzahlung der X. AG an den Pflichtigen in Höhe von Fr. 25'000.--, welche diesem am 31. Januar 2002 ausgezahlt wurde, im Jahre 2001 erfolgen kann.\n3. a) Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965 hat, wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, diese bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Nach Art. 29 Abs. 2 VStG kann der Antrag frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.\nb) Vorliegend wurde die Dividendenzahlung der X. AG an den Pflichtigen in Höhe von Fr. 25'000.-- mit Valuta am 31. Januar 2002 ausbezahlt. Der Pflichtige deklarierte diese Dividendenzahlung im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung 2001 und stellte gleichzeitig den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.--. Gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 29. Abs. 1 VStG kann der Pflichtige den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die in Frage stehende Dividendenzahlung in Höhe von Fr. 25'000.-- mit Valuta am 31. Januar 2002 frühestens am 1. Januar 2003 stellen. Eine andere als diese Auffassung wird vom klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 29 Abs. 2 VStG nicht erfasst.\nWo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs u. dgl.) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden. Die gesetzliche Regelung in Art. 29 Abs. 3 VStG eröffnet einem Antragsteller somit auch die Möglichkeit, den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, unter gewissen Umständen vorzeitig zu stellen.\nc) Es wird daher im Folgenden darzulegen sein, ob der Pflichtige einen Grund für eine vorzeitige Rückerstattung geltend machen kann. Der Verrechnungssteuerantrag kann nach der gesetzlichen Ordnung nicht unmittelbar nach dem erfolgten Steuerabzug gestellt werden, sondern frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Der vorzeitige Rückerstattungsantrag nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl. Ein gemeinsamer Nenner dieser Gründe ist nicht auffindbar und eine weitere Konkretisierung in der Vollzugsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz sucht man vergebens. In verschiedenen kantonalen Vollzugsverordnungen zum Verrechnungssteuergesetz findet man einzelne Hinweise zur Interpretation. (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht II/2 Art. 29 VStG N 8ff.).\nd) Das Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 des Kantons Basel-Landschaft enthält keine weitere Konkretisierung zur vorzeitigen Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Abzustellen ist demnach einzig auf die in Art. 29 VStG genannten Kriterien. Im vorliegenden Fall trifft offensichtlich keiner der im Gesetz genannten Gründe zu. Der Pflichtige ist zum damaligen Zeitpunkt weder ins Ausland weggereist noch kommen die Gründe Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder Konkurs in Frage. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine vorzeitige Rückerstattung im Jahre 2001 mangels wichtiger Gründe nicht gewährt werden kann.\n4. Der Vertreter des Pflichtigen macht aber geltend, der Antragsteller dürfe dadurch, dass er den Rückerstattungsanspruch zu früh gestellt habe, keinen Nachteil erleiden. Ein anderes Ergebnis würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und gegen das Verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben verstossen.\na) Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein verfassungsmässiges Recht und ist in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) festgehalten. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung, die dann vorliegt, \"wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderung stellt\" (BGE 112 Ia 305, 308). Denn dadurch wird dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise, ohne sachlich vertretbaren Grund abgeschnitten (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 239 Rz. 833)."}