{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bbb4ead-421c-498c-96b0-ad6eaee9ba6f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "e0bf706b8c2a9904f190b6b1dc143170"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 065/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:45", "Checksum": "e13199ef81fbb2ad16cda8717b23290f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 065/2007\nRegeste:\nGemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2007 (065/2007)\nGemäss Art. 29 Abs. 2 VStG ist der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist zu stellen. Eine vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl.\n07-065 Rückerstattung der Verrechnungssteuer\nSachverhalt:\n1. In der Steuererklärung 2001 deklarierte der Pflichtige einen Wertschriftenertrag in Höhe von Fr. 48'738.--, welcher in der Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 definitiv vom 25. September 2006 auf Fr. 23'732.-- gekürzt wurde mit der Begründung, es sei keine Ertragsausschüttung aus der X. AG im Bemessungsjahr 2001 erfolgt. Entsprechend dieser Kürzung des Wertschriftenertrages ist auch die für diesen Betrag fällige Verrechnungssteuer nicht in der Veranlagung berücksichtigt worden.\n2. Gegen die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 vorgenommene Korrektur bezüglich der Dividenden und dem daraus folgenden Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, es sei aus der Dividendenabrechnung der X. AG zweifelsfrei ersichtlich, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.--, auf der Dividende 2001 für das Geschäftsjahr 2000 in Höhe von Fr. 25'000.--, abgezogen worden sei. Es sei unbestritten, dass der Pflichtige zum massgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch da steuerpflichtig war. Die Dividende sowie der Rückerstattungsanspruch seien materiell und formell richtig im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2001 deklariert worden und eine Verweigerung sei nicht gerechtfertigt, weshalb die Einsprache gutzuheissen sei.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, es sei selbst auf Anfrage hin keine andere Zahlbarstellung als die im Jahre 2002 nachgewiesen worden. Ebenso fehle eine Begründung, weshalb der allenfalls vorhandene Vermögensanspruch auf die Dividende nicht als Vermögensposition per 31. Dezember 2001 deklariert worden sei. Wenn die Dividendenzahlung mit Valutadatum 31. Januar 2002 in die Veranlagung der Staats- und direkte Bundessteuer 2002 einbezogen worden wäre, wäre das in der Schweiz steuerbare Einkommen mindestens um Fr. 25'000.-- höher ausgefallen. Die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer lege für die Rückerstattung gerade die periodenkonforme Einkommensbesteuerung für die Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs nahe. Die Einsprache sei deshalb abzuweisen.\n4. Mit Schreiben von 2. Mai 2007 erhob der Vertreter des Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer sei die Verrechnungssteuer von Fr. 8'750.-- auf der Dividendenzahlung der X. AG zurückzuerstatten, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er an, gemäss dem GV-Beschluss der X. AG vom 18. Juli 2001 sei die Dividende für das Geschäftsjahr 2000 mit Valuta am 31. Januar 2002 ausbezahlt worden. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei bereits im Steuerjahr 2001 anstatt im Steuerjahr 2002 gestellt worden. Dieser zu früh gestellte Antrag sei jedoch wie ein Antrag an die falsche Behörde oder wie ein Antrag auf einem anderen amtlichen Formular zu behandeln und der richtigen Behörde weiterzuleiten. Der Antragsteller dürfe dadurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten gegen das Verbot des überspitzten Formalismus wie auch gegen das Verfassungsprinzip von Treu und Glauben verstossen werde. Da der Pflichtige sämtliche Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfülle, sei der vorzeitig gestellte Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von der zuständigen Behörde entgegenzunehmen. Eine Verweigerung sei weder formell noch materiell gerechtfertigt.\n5. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG sei der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden sei zu stellen. Der Rückerstattungsantrag hätte vorliegend aufgrund der Auszahlung der Dividende per 31. Januar 2002 frühestens per 1. Januar 2003 gestellt werden können. Für einen vorzeitig gestellten Antrag hätte der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 29 Abs. 3 VStG vorbringen müssen. Zudem dürfe von einer berufsmässigen Steuerberatung und -Vertretung entsprechende Sorgfalt erwartet werden, dass die Anträge rechtzeitig und anlässlich des richtigen Veranlagungsverfahrens, nämlich für die Steuerperiode 2002 gestellt würden.\nAus den Erwägungen:"}