3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerpflichtigen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach § 6 lit. d StG in der Schweiz zu besteuern sind, sondern sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Hauptsteuerdomizil in A. befand und sie aufgrund § 4 Abs. 1 und 2 StG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH und der obigen Ausführungen für die in Frage stehenden Jahre in der Schweiz in A. sowohl aufgrund wirtschaftlicher wie auch persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. (…) Entscheid Nr. 065/2006 vom 02.06.2006