In Fällen, in denen aufgrund Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH keine Zuordnung statt finden kann, sei darauf hingewiesen, dass falls die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten hat, sie in dem Vertragsstaat als ansässig gilt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Letztlich erfolgt somit auch eine Zuordnung über das Kriterium der Staatsangehörigkeit nach Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH, was bedeutet, dass die Rekurrenten in casu im Zweifelsfalle aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig wären. Vorliegend ist jedoch die Anrufung von Art. 4 Abs. 2 lit.