Vorliegend haben die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 als Familienwohnung bezeichnet. Darüber hinaus wurde der Kaufvertrag von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet, was bedeutet, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um eine Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB gehandelt haben muss, andernfalls die Bezeichnung der Liegenschaft als Familienwohnung, die Unterschrift und somit die Zustimmung zum Verkauf der Familienwohnung durch die Rekurrentin im Kaufvertrag gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht notwendig gewesen wären. f) In Fällen, in denen aufgrund Art. 4 Abs. 2 lit.