Gestützt auf Art. 169 Abs. 1 sind alle Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken. Auch die Veräusserung der Familienwohnung wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Damit sind u.a. erfasst: Verkauf, Schenkung, Tausch, Sacheinlage oder Sachübernahme in eine Gesellschaft, rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnrechts (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 16). e) Vorliegend haben die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 als Familienwohnung bezeichnet.