Familienwohnung bilden Häuser, Miet- und Eigentumswohnungen, Einzelzimmer, Wohnmobile, Fahrnisbauten usw., generell "jene Wohnung, die nach dem Willen der Ehegatten dauernd als gemeinsame Unterkunft dient oder bestimmungsgemäss dienen sollte". "Geschützt ist nur die für die Familie lebenswichtige Wohnung, d.h. der Ort, an dem der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens liegt. Nicht als Familienwohnung gelten Zweit- bzw. Ferienwohnungen sowie Wohnungen, in denen ausschliesslich oder überwiegend der Beruf oder das Gewerbe ausgeübt werden (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 6f.). Gestützt auf Art.