d) Dass A. nach der Auffassung der Rekurrenten ihr Lebensmittelpunkt gewesen ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005, in welchem sie die Liegenschaft in A. verkauft haben. In diesem Kaufvertrag wurde unter Ziff. 4.19 die Liegenschaft als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), ZGB bezeichnet. Familienwohnung bilden Häuser, Miet- und Eigentumswohnungen, Einzelzimmer, Wohnmobile, Fahrnisbauten usw., generell "jene Wohnung, die nach dem Willen der Ehegatten dauernd als gemeinsame Unterkunft dient oder bestimmungsgemäss dienen sollte".