Es bleibt in jedem Fall den Pflichtigen überlassen in eine Liegenschaft zu investieren oder auch nicht. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der finanziellen Situation der Pflichtigen davon ausgegangen werden, dass die Mittel für die Renovation vorhanden waren und diese nach deren Ermessen und Belieben in die Liegenschaft in B. investiert werden konnten. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich jedoch nach dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben und nicht nach der Höhe der getätigten Investitionen oder der Investitionen überhaupt. d) Dass A.