Mittels detaillierter Aufzeichnungen über den Strom- und Wasserverbrauch, sowie die regelmässig zur Abholung bereitgestellten Müllsäcke, konnte denn auch festgestellt werden, dass die Liegenschaft in A. entgegen der Behauptungen der Steuerpflichtigen bewohnt ist. Die wertvolle Kunstsammlung in der Liegenschaft in A., die Haltung von zwei Hunden sowie die tägliche Zustellung der Basler Zeitung wiesen ebenfalls darauf hin, dass sich die Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum überwiegend in A. aufgehalten haben.