c) Die Gemeinde A. hat vorliegend aufgrund umfangreicher Erhebungen festgestellt, dass u.a. die im Kanton Baselland immatrikulierten Fahrzeuge BL (...) und BL (…), welche beide auf die Steuerpflichtigen gemeldet sind, täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten vor der Liegenschaft in A. vorzufinden waren. Mittels detaillierter Aufzeichnungen über den Strom- und Wasserverbrauch, sowie die regelmässig zur Abholung bereitgestellten Müllsäcke, konnte denn auch festgestellt werden, dass die Liegenschaft in A. entgegen der Behauptungen der Steuerpflichtigen bewohnt ist.