Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 folgendes: (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d.h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.