Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 1 als "in einem Vertragsstaat ansässige Person", die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 folgendes: (a)