Die Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 lit. d StG in A. steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben. Bei internationalen Verhältnissen bestimmt grundsätzlich das jeweilige DBA das Steuerdomizil, das aber regelmässig auf das nationale Recht verweist. Besteht kein DBA, gilt uneingeschränkt das nationale Recht.