Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt somit mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2 StGH bzw. DBG wie auch mit derjenigen des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot überein. Nach dieser einheitlichen Begriffsumschreibung charakterisiert sich der steuerrechtliche Wohnsitz durch zwei Merkmale, durch den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben (vgl. Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 4 N 4). b) Die Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 lit.