Gemäss Abs. 2 hat eine natürliche Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat nach Abs. 3 eine natürliche Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, (a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; (b) während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Das Verwaltungsgericht umschreibt den Ort, an dem eine Person wohnt, als den Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernd zu bleiben, tatsächlich aufhält. Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt somit mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2