2. Der Beurteilung untersteht vorliegend, ob die Steuerpflichtigen in A./Schweiz wohnhaft sind und damit ihr Einkommen und Vermögen in A. zu versteuern haben oder ob sie in B./Frankreich ihren Hauptwohnsitz haben und sich dadurch ihr Hauptsteuerdomizil in B.befindet. a) Gemäss § 4 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Gemäss Abs. 2 hat eine natürliche Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.