4.19 gehe hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um die Familienwohnung der Steuerpflichtigen gemäss Art. 169 ZGB gehandelt habe. Nicht unter den Begriff der Familienwohnung würde jedoch eine Zweitwohnung oder ein Zweithaus fallen. Indem die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im genannten Vertrag unmissverständlich als Familienwohnung bezeichnet hätten und dies entsprechend notariell beurkunden liessen, dürfe in Verbindung mit den bereits in den Einspracheentscheiden genannten Indizien und den vorstehend erwähnten Feststellungen mit Recht auch der steuerlich massgebende Lebensmittelpunkt in A. angenommen werden. (…) 5.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…)