Die Steuerpflichtigen seien während Jahren weder in der Schweiz noch in Frankreich (noch Spanien) als persönlich zugehörig angemeldet gewesen. Sie hätten sich aber nachgewiesenermassen täglich und unbestritten in A. aufgehalten. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Verkauf der Liegenschaft in A. mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 liefere letztlich den Beweis für die Unhaltbarkeit des Standpunktes der Steuerpflichtigen. Aus diesem Kaufvertrag, Ziff. 4.19 gehe hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um die Familienwohnung der Steuerpflichtigen gemäss Art. 169 ZGB gehandelt habe.