Die Steuerverwaltung führe diese klaren und eindeutigen Feststellungen im Einsprache-Entscheid nur in einem Nebensatz als Momentaufnahme aus. Der während einer gewissen Zeit innegehabte Status der beschränkten Steuerpflicht in Frankreich erlaube nicht den Schluss auf eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige virtuelle Doppelbesteuerung hinaus. 4.Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei unklar, weshalb die französischen Steuerbehörden spätestens ab 1983 nicht mehr von einer persönlichen Zugehörigkeit in B. ausgegangen seien.