Die Einsprache der Pflichtigen sei somit vollumfänglich abzuweisen. 3.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien die Pflichtigen in der Schweiz lediglich anteilmässig aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu besteuern. Zur Begründung machten sie geltend, die Pflichtigen versuchten seit Jahren die Liegenschaft in A. zu verkaufen. Zudem sei ein Betrag von rund 3 Mio. Franken in die Liegenschaft in B. investiert worden, um diese altersgerecht herzurichten. Leider ginge die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid überhaupt nicht auf die Argumente, der Steuerpflichtigen ein.