Ein Augenschein könne für die daran teilnehmenden Personen auch das Bild einer blossen Momentaufnahme ergeben. Die lang dauernden Beobachtungen führten jedoch zur Erkenntnis, dass die Steuerpflichtigen seit Jahren die vollständige und korrekte Versteuerung ihres Einkommens und Vermögens umgehen würden, soweit es nicht mit Immobilien zusammenhinge. Aus all den genannten Gründen falle die Steuerhoheit über die Steuerpflichtigen der Gemeinde A. zu. Die Einsprache der Pflichtigen sei somit vollumfänglich abzuweisen.