Aufgrund der hier aufgezählten Feststellungen der Gemeinde A. ergebe sich, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen wieder in A. befinde. Die Nachfrage bei den Behörden in B. habe zudem ergeben, dass die Steuerpflichtigen in B. nur noch mit Résidence secondaire gemeldet seien. Ausserdem gehe aus den französischen Steuerakten hervor, dass die Pflichtigen lediglich eine pauschale "taxe d'habitation" und "taxe fonciere" entrichteten. Zudem sei hier das DBA F/CH heranzuziehen. Nach Art. 4 Abs. 2 lit.