Der Rekurrent habe zudem einen Verkaufsauftrag für die Liegenschaft in A. an die X. AG erteilt, welche später an die Y. AG weiter gegeben worden sei. Die Gemeinde A. habe ausserdem am 5. Mai 2003 bei der Gemeinde in B. direkte Erkundigungen über die Steuersituation der Rekurrenten eingeholt und es stelle sich daher die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für diese "internationale Amtshilfe" auf kommunaler Ebene. Strittige internationale Doppelbesteuerungsfälle seien gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Steuerverordnung von der Steuerverwaltung zu behandeln. Es sei hier zu prüfen, wie weit die Gemeindebehörden A. zu eigenen Ermittlungen befugt gewesen seien.