06-065 Ermittlung des Hauptsteuerdomizils Sachverhalt: 1.a) Mit Schreiben vom 7. Juli 1974 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft dem damaligen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 1. April 1973 nach B. verlegt haben und ab diesem Datum im Kanton Basel-Landschaft nur noch für ihr Grundeigentum und dessen Ertrag steuerpflichtig bleiben. b)Mit Veranlagungsverfügungen Staatssteuer 2002, Nr. S 02/12, Staatssteuer 2003, Nr. S 03/11 und Staatssteuer 2004, Nr. S 04/11, alle vom 30.06.2005 wurden die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft veranlagt.