Massgebend sei die Absicht dauernden Verweilens, nicht die gegen aussen erkennbaren Umstände. Eine unbeschränkte Besteuerung aufgrund eines qualifizierten Aufenthaltes sei, aufgrund der in rechtlicher Weise zu beachtenden Unterbrechungen, nicht gegeben. An diesem Ergebnis ändere, selbst die zu Unrecht nur beschränkt steuerpflichtige Behandlung in Frankreich nichts. 06-065 Ermittlung des Hauptsteuerdomizils Sachverhalt: 1.a)