Weil das Gericht ebenso eine unbeschränkte Steuerpflicht in B. bejahte, ging es von einer Doppelansässigkeit aus, die es aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Pflichtigen zugunsten der Schweiz entschied. Das Bundesgericht hiess nun mit Urteil vom 8. November 2007 ([BGE] Nr. 2C. 303/2007 vom 8. November 2007, www.bger.ch ) eine von den Pflichtigen gegen das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht verneinte das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Massgebend sei die Absicht dauernden Verweilens, nicht die gegen aussen erkennbaren Umstände.