Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 14. März 2007 eine gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht nahm zwar - im Unterschied zum Steuergericht - keinen Steuerrechtlichen Wohnsitz, wohl aber in Anbetracht der häufigen Besuche in A. einen steuerrechtlichen Aufenthalt und damit gleichwohl eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit an. Weil das Gericht ebenso eine unbeschränkte Steuerpflicht in B. bejahte, ging es von einer Doppelansässigkeit aus, die es aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Pflichtigen zugunsten der Schweiz entschied.