Das Steuergericht stützte sich bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes u.a. auf die häufige Frequentierung der Liegenschaft und die damit verbundenen täglichen Aktivitäten der Pflichtigen in A., welche A. als Lebensmittelpunkt erscheinen liessen. Die vertragliche Bezeichnung der Liegenschaft in A. als Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB, wurde ebenfalls dahin gehend gewertet. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 14. März 2007 eine gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde ab.