Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht (Doppelansässigkeit), so unterliegt die Person gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F / CH in jenem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Das Steuergericht stützte sich bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes u.a. auf die häufige Frequentierung der Liegenschaft und die damit verbundenen täglichen Aktivitäten der Pflichtigen in A., welche A. als Lebensmittelpunkt erscheinen liessen.