Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2006 (065/2006) Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. Dieser weist objektive Merkmale wie den Aufenthalt (das tatsächliche Verweilen an einem Ort) sowie subjektive Merkmale wie die Absicht des dauernden Verweilens auf. Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht (Doppelansässigkeit), so unterliegt die Person gemäss Art. 4 Abs. 2 lit.