{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=55bb55be-18f7-4cb6-864c-7b800ef9bfa6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9945da11344ab7bd86e63c001009f4a8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=641b2095-cc84-4126-a3b6-0f45a0775d76", "Checksum": "1a01f3190464fe4dcecaee577342ad7c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. 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Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft\n\n2.\nDer Beurteilung untersteht vorliegend, ob die Steuerpflichtigen in A./Schweiz wohnhaft sind und damit ihr Einkommen und Vermögen in A. zu versteuern haben oder ob sie in B./Frankreich ihren Hauptwohnsitz haben und sich dadurch ihr Hauptsteuerdomizil in B.befindet.\na)\nGemäss § 4 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Gemäss Abs. 2 hat eine natürliche Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat nach Abs. 3 eine natürliche Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, (a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; (b) während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.\nDas Verwaltungsgericht umschreibt den Ort, an dem eine Person wohnt, als den Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernd zu bleiben, tatsächlich aufhält. Die kantonale Begriffsumschreibung stimmt somit mit derjenigen von Art. 3 Abs. 2 StGH bzw. DBG wie auch mit derjenigen des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot überein. Nach dieser einheitlichen Begriffsumschreibung charakterisiert sich der steuerrechtliche Wohnsitz durch zwei Merkmale, durch den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben (vgl. Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 4 N 4).\nb)\nDie Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 lit. d StG in A. steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben. Bei internationalen Verhältnissen bestimmt grundsätzlich das jeweilige DBA das Steuerdomizil, das aber regelmässig auf das nationale Recht verweist. Besteht kein DBA, gilt uneingeschränkt das nationale Recht. Besteht dagegen ein DBA, ist im Licht des betreffenden DBA zu prüfen ob die Steuerhoheit der Schweiz allenfalls eingeschränkt wird (negative Wirkung des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 5).\nGemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 1 als \"in einem Vertragsstaat ansässige Person\", die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 folgendes: (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d.h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.\nc)\nDie Gemeinde A. hat vorliegend aufgrund umfangreicher Erhebungen festgestellt, dass u.a. die im Kanton Baselland immatrikulierten Fahrzeuge BL (...) und BL (…), welche beide auf die Steuerpflichtigen gemeldet sind, täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten vor der Liegenschaft in A. vorzufinden waren. Mittels detaillierter Aufzeichnungen über den Strom- und Wasserverbrauch, sowie die regelmässig zur Abholung bereitgestellten Müllsäcke, konnte denn auch festgestellt werden, dass die Liegenschaft in A. entgegen der Behauptungen der Steuerpflichtigen bewohnt ist. Die wertvolle Kunstsammlung in der Liegenschaft in A., die Haltung von zwei Hunden sowie die tägliche Zustellung der Basler Zeitung wiesen ebenfalls darauf hin, dass sich die Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum überwiegend in A. aufgehalten haben. Nebst weiteren gewichtigen Feststellungen seien hier noch die Erledigung täglicher Besorgungen sowie die Beibehaltung der ärztlichen Betreuung der Steuerpflichtigen in A. erwähnt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in A. und nicht in B. befand."}