{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=55bb55be-18f7-4cb6-864c-7b800ef9bfa6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9945da11344ab7bd86e63c001009f4a8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=641b2095-cc84-4126-a3b6-0f45a0775d76", "Checksum": "1a01f3190464fe4dcecaee577342ad7c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. 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Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft\n\n\nDie vor der Liegenschaft in A. zu unterschiedlichen Zeiten parkierten zwei Autos mit BL Kontrollschild sollten bewusst den Eindruck einer bewohnten Liegenschaft vermitteln. Zudem parkierten vor dem Wohnhaus auch zwei Autos mit französischem Kontrollschild. Der hohe Wasserverbrauch in A. erkläre sich aufgrund der Bewässerung der (…) grossen Parzelle während der Hitzeperioden. Mit dem Stromverbrauch verhalte es sich ähnlich. Zur Entfeuchtung des Kellers seien permanent zwei Entfeuchtungsgeräte im Einsatz. Daneben würde zum Schutz eine Flutlichtanlage und eine Alarmanlage mit Bewegungsmeldern betrieben. Die Telefonkosten liessen zudem keine richtigen Schlüsse zu. Die wertvolle Kunstsammlung habe aus Platzgründen nicht nach B. verlegt werden können. Zudem seien auch die französische Mehrwertsteuer und die restriktiven französischen Bestimmungen über den Export von Kulturgütern hinderlich. Die auf dem Grundstück in A. gehaltenen Hunde seien als weiterer Einbruchschutz gedacht und müssten täglich versorgt werden. Die Pflichtigen seien schon vor 1973 bei der V. krankenversichert gewesen. Die Versicherung sei lediglich beibehalten worden. Die beiden Kehrichtsäcke 35 lt., die in A. von der Gemeindepolizei gesichtet worden seien, würden nur alle 14 Tage abgeholt. Auch in B. könnten jede Woche mehrere bereitgestellte Abfallsäcke beobachtet werden. Das BaZ-Abonnement sei bislang nicht geändert worden, weil die Zustellung zeitgerecht und zuverlässig funktioniere. Zum Hausarzt hätten die Pflichtigen eine jahrzehntelange Beziehung. Die Besorgungen in A. würden im Rahmen der Versorgung der Hunde erledigt. Im Gegensatz zur Liegenschaft in B. seien in A. keine Mittel mehr investiert worden. Die langandauernden Verkaufsbemühungen hätten schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 zum Verkauf der Liegenschaft in A. geführt. Nach dem am 9. März 2004 in A. durchgeführten Ortstermin mit zwei Vertretern der Steuerverwaltung sei von beiden schriftlich festgehalten worden, dass die Liegenschaft in A. unbewohnt und verstaubt, diejenige in B. wunderschön restauriert und gepflegt sei. Die Steuerverwaltung führe diese klaren und eindeutigen Feststellungen im Einsprache-Entscheid nur in einem Nebensatz als Momentaufnahme aus. Der während einer gewissen Zeit innegehabte Status der beschränkten Steuerpflicht in Frankreich erlaube nicht den Schluss auf eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz. Anders zu entscheiden liefe auf eine unzulässige virtuelle Doppelbesteuerung hinaus.\n4.Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei unklar, weshalb die französischen Steuerbehörden spätestens ab 1983 nicht mehr von einer persönlichen Zugehörigkeit in B. ausgegangen seien. Die Tatsache, dass in Frankreich eine Besteuerung nur noch kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit erfolgt sei, habe die Rechtmässigkeit des Standpunktes der Steuerverwaltung bestätigt. Das Argument, dass viel Geld in die Liegenschaft in B. investiert worden sei, sei dabei nicht entscheidend.\nDie Steuerpflichtigen seien während Jahren weder in der Schweiz noch in Frankreich (noch Spanien) als persönlich zugehörig angemeldet gewesen. Sie hätten sich aber nachgewiesenermassen täglich und unbestritten in A. aufgehalten. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.\nDer Verkauf der Liegenschaft in A. mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 liefere letztlich den Beweis für die Unhaltbarkeit des Standpunktes der Steuerpflichtigen. Aus diesem Kaufvertrag, Ziff. 4.19 gehe hervor, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um die Familienwohnung der Steuerpflichtigen gemäss Art. 169 ZGB gehandelt habe. Nicht unter den Begriff der Familienwohnung würde jedoch eine Zweitwohnung oder ein Zweithaus fallen. Indem die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im genannten Vertrag unmissverständlich als Familienwohnung bezeichnet hätten und dies entsprechend notariell beurkunden liessen, dürfe in Verbindung mit den bereits in den Einspracheentscheiden genannten Indizien und den vorstehend erwähnten Feststellungen mit Recht auch der steuerlich massgebende Lebensmittelpunkt in A. angenommen werden. (…)\n5.(…)\nAus den Erwägungen:\n1.\n(…)\n"}