{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=55bb55be-18f7-4cb6-864c-7b800ef9bfa6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9945da11344ab7bd86e63c001009f4a8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=641b2095-cc84-4126-a3b6-0f45a0775d76", "Checksum": "1a01f3190464fe4dcecaee577342ad7c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. 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Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft\n\n\n2.Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2005 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, es sei von der Gemeinde A. festgestellt worden, dass sich die Steuerpflichtigen täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten in ihrer Liegenschaft in A. aufhielten und der Strom- und Wasserverbrauch sowie die Telefonkosten der Liegenschaft in A. deutlich höher seien als die in B.. Zudem werde die wertvolle Sammlung von Kunstgegenständen in A. aufbewahrt. In A. würden ausserdem zwei Hunde gehalten. Es seien zwei Fahrzeuge, mit Kennzeichen BL auf dem Areal der Liegenschaft gesehen worden. Die Basler Zeitung werde ebenfalls nach B. geliefert und die Krankenversicherung sei bei der V. beibehalten worden. Ebenso liessen sich die Pflichtigen in A. ärztlich betreuen und auch Besorgungen würden da getätigt. Ausserdem stünden jede Woche ein bis zwei 35 Liter Abfallsäcke vor der Liegenschaft. Aufgrund der hier aufgezählten Feststellungen der Gemeinde A. ergebe sich, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen wieder in A. befinde. Die Nachfrage bei den Behörden in B. habe zudem ergeben, dass die Steuerpflichtigen in B. nur noch mit Résidence secondaire gemeldet seien. Ausserdem gehe aus den französischen Steuerakten hervor, dass die Pflichtigen lediglich eine pauschale \"taxe d'habitation\" und \"taxe fonciere\" entrichteten.\nZudem sei hier das DBA F/CH heranzuziehen. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. c des Abkommens hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vorliegend müsse im Zweifel das Kriterium der Schweizerischen Staatsangehörigkeit herangezogen werden.\nEntscheidend sei, dass die Steuerpflichtigen in Frankreich nicht mehr ordentlich besteuert würden. Ein Augenschein könne für die daran teilnehmenden Personen auch das Bild einer blossen Momentaufnahme ergeben. Die lang dauernden Beobachtungen führten jedoch zur Erkenntnis, dass die Steuerpflichtigen seit Jahren die vollständige und korrekte Versteuerung ihres Einkommens und Vermögens umgehen würden, soweit es nicht mit Immobilien zusammenhinge.\nAus all den genannten Gründen falle die Steuerhoheit über die Steuerpflichtigen der Gemeinde A. zu. Die Einsprache der Pflichtigen sei somit vollumfänglich abzuweisen.\n3.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien die Pflichtigen in der Schweiz lediglich anteilmässig aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu besteuern. Zur Begründung machten sie geltend, die Pflichtigen versuchten seit Jahren die Liegenschaft in A. zu verkaufen. Zudem sei ein Betrag von rund 3 Mio. Franken in die Liegenschaft in B. investiert worden, um diese altersgerecht herzurichten. Leider ginge die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid überhaupt nicht auf die Argumente, der Steuerpflichtigen ein."}