{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=55bb55be-18f7-4cb6-864c-7b800ef9bfa6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9945da11344ab7bd86e63c001009f4a8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_065-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=641b2095-cc84-4126-a3b6-0f45a0775d76", "Checksum": "1a01f3190464fe4dcecaee577342ad7c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["065/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 065/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. 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Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2006 (065/2006)\nDie Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss § 4 StG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Pflichtigen. Dieser weist objektive Merkmale wie den Aufenthalt (das tatsächliche Verweilen an einem Ort) sowie subjektive Merkmale wie die Absicht des dauernden Verweilens auf.\nBesteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen, und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit besteht (Doppelansässigkeit), so unterliegt die Person gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F / CH in jenem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.\nDas Steuergericht stützte sich bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes u.a. auf die häufige Frequentierung der Liegenschaft und die damit verbundenen täglichen Aktivitäten der Pflichtigen in A., welche A. als Lebensmittelpunkt erscheinen liessen. Die vertragliche Bezeichnung der Liegenschaft in A. als Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB, wurde ebenfalls dahin gehend gewertet.\nDas Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 14. März 2007 eine gegen den Entscheid des Steuergerichts erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht nahm zwar - im Unterschied zum Steuergericht - keinen Steuerrechtlichen Wohnsitz, wohl aber in Anbetracht der häufigen Besuche in A. einen steuerrechtlichen Aufenthalt und damit gleichwohl eine unbeschränkte Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit an. Weil das Gericht ebenso eine unbeschränkte Steuerpflicht in B. bejahte, ging es von einer Doppelansässigkeit aus, die es aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit der Pflichtigen zugunsten der Schweiz entschied.\nDas Bundesgericht hiess nun mit Urteil vom 8. November 2007 ([BGE] Nr. 2C. 303/2007 vom 8. November 2007, www.bger.ch ) eine von den Pflichtigen gegen das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht verneinte das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Massgebend sei die Absicht dauernden Verweilens, nicht die gegen aussen erkennbaren Umstände. Eine unbeschränkte Besteuerung aufgrund eines qualifizierten Aufenthaltes sei, aufgrund der in rechtlicher Weise zu beachtenden Unterbrechungen, nicht gegeben. An diesem Ergebnis ändere, selbst die zu Unrecht nur beschränkt steuerpflichtige Behandlung in Frankreich nichts.\n06-065 Ermittlung des Hauptsteuerdomizils\nSachverhalt:\n1.a) Mit Schreiben vom 7. Juli 1974 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft dem damaligen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 1. April 1973 nach B. verlegt haben und ab diesem Datum im Kanton Basel-Landschaft nur noch für ihr Grundeigentum und dessen Ertrag steuerpflichtig bleiben.\nb)Mit Veranlagungsverfügungen Staatssteuer 2002, Nr. S 02/12, Staatssteuer 2003, Nr. S 03/11 und Staatssteuer 2004, Nr. S 04/11, alle vom 30.06.2005 wurden die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft veranlagt.\nc)Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 erhoben die Pflichtigen gegen die Veranlagungen Staatssteuer 2002 / 2003 und 2004 Einsprache mit der Begründung die Wohnsitzverlegung von A. nach B. sei vom damaligen Steuerverwalter des Kantons Basel-Landschaft (...) im Jahre 1973 schriftlich bestätigt worden. In den Verfügungen werde offensichtlich davon ausgegangen die Steuerpflichtigen hätten ihren Wohnsitz wieder nach A. verlegt. Neben den im Rahmen der Einsprache vom 30. Dezember 2003 Vorgebrachten, belegten zusätzlich nachfolgende Punkte den steuerlichen Wohnsitz der Rekurrenten. Die von den Pflichtigen erworbenen beiden Liegenschaften in B. seien für Fr. 3,5 Mio. umfassend renoviert und ausgebaut worden. Die Renovationen beinhalteten u.a. den Einbau eines Lifts und einer Einliegerwohnung. Anlässlich eines Ortstermins, an dem die Gemeindebehörden von A. (...) und von der Steuerverwaltung (...) teilgenommen hätten, sei von beiden Vertretern schriftlich festgehalten worden, dass es sich bei der Liegenschaft in A. nicht um eine ständig bewohnte Liegenschaft handeln könne. Der Rekurrent habe zudem einen Verkaufsauftrag für die Liegenschaft in A. an die X. AG erteilt, welche später an die Y. AG weiter gegeben worden sei. Die Gemeinde A. habe ausserdem am 5. Mai 2003 bei der Gemeinde in B. direkte Erkundigungen über die Steuersituation der Rekurrenten eingeholt und es stelle sich daher die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für diese \"internationale Amtshilfe\" auf kommunaler Ebene. Strittige internationale Doppelbesteuerungsfälle seien gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der kantonalen Steuerverordnung von der Steuerverwaltung zu behandeln. Es sei hier zu prüfen, wie weit die Gemeindebehörden A. zu eigenen Ermittlungen befugt gewesen seien."}