Aufgrund der ausgeführten Erwägungen ist der Rekurs demnach gutzuheissen. Da die Steuerpflichtige gemäss Lohnausweisen über keine Möglichkeit einer Kantinenverpflegung verfügt, wird die Steuerverwaltung angewiesen, den geltend gemachten Abzug für Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzulassen und das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 67'546.-- festzusetzen. 10. (…) Entscheid Nr. 064/2008 vom 11. Juli 2008