Dennoch sind sie unter die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StHG zu subsumieren. Die Abziehbarkeit dieser Auslagen entspricht dem in Bund und Kantonen gewachsenen Recht und nichts spricht dafür, dass der Steuerharmonisierungsgesetzgeber diese allgemeine als abziehbar geltenden Verpflegungskosten inskünftig nicht mehr zum Abzug zulassen will. So sind sie zu Recht auch in Art. 26 DBG als Berufsunkosten aufgeführt (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel 2002, Art. 9 StHG N 17). Aufgrund der ausgeführten Erwägungen ist der Rekurs demnach gutzuheissen.