b VO zum StG statuiert er jedoch ein neues Kriterium. Dadurch, dass der Pflichtige mit Angehörigen, für die er sorgt, in einem Haushalt leben muss, wurde ein zusätzliches Kriterium verlangt, welches dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung von § 29 Abs. 1 lit. a StG nicht entnommen werden kann. Es wurde eine Voraussetzung geschaffen, deren Fehlen das im StG statuierte Recht von unselbständig Erwerbstätigen auf Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung untergehen lässt. Damit wurde eine neue Hürde eingeführt, die über die Zulassung einer grundsätzlich im Steuergesetz gewährten Abzugsmöglichkeit entscheidet und die im Steuergesetz als solche nicht vorgesehen ist.