§ 29 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass unselbständig Erwerbstätige die Erwerbsunkosten, wie unter anderem die Mehrkosten der Verpflegung, von den steuerbaren Einkünften abziehen können. Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung geht es klar um die Abzugsfähigkeit von Erwerbsunkosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Pflichtigen. Die Bestimmung "der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt" kann denn auch nur bedeuten, dass der Regierungsrat diese "Begriffe" konkretisieren darf. In § 3 Abs. 1 lit. b VO zum StG statuiert er jedoch ein neues Kriterium.