Gemäss Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss im Abgaberecht bezüglich dieser letzten Voraussetzung das Gesetz selbst in den Grundzügen den Kreis der Steuerpflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage festlegen (BGE 120 Ia 1, S. 3 ff.; Häfelin/Haller, a.a.O., S. 554 N 1873). Was für die Auferlegung von Abgabepflichten gilt, muss analog auch für deren Relativierung, also insbesondere für die Bestimmungen über die Abzüge, gelten. § 29 Abs. 1 lit.