Die Gesetzesdelegation darf durch das kantonale Recht, respektive die Kantonsverfassung nicht ausgeschlossen sein. Gemäss § 74 Abs. 2 KV kommt dem Regierungsrat die Kompetenz zu, Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge zu erlassen, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Die Rechtssetzungsdelegation in § 29 Abs. 1 lit. a StG ist somit rechtsgültig. b) Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Die Delegation ist in § 29 Abs. 1 lit. a, letzter Satz StG enthalten. Das StG ist ein Gesetz im formellen Sinn, somit ist diese Voraussetzung erfüllt.