Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 5a und b handelt es sich damit nicht um eine Vollziehungsverordnung, da Ansprüche die das höherrangige Gesetz schafft, für einen bestimmten Adressatenkreis wieder beseitigt werden. 7. Der Erlass einer gesetzesvertretende Verordnung bedarf einer Rechtsetzungsdelegation, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen und insbesondere die Grenzen der Gesetzesdelegation zu beachten sind (vgl. Ziffer 5b). Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob die Exekutive (Regierungsrat) befugt war, eine gesetzesvertretende Norm zu erlassen. a) Die Gesetzesdelegation darf durch das kantonale Recht, respektive die Kantonsverfassung nicht ausgeschlossen sein.