"Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, 14 Fr. für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3'000 Fr. pro Jahr. […]." Der Regierungsrat nimmt einerseits seinen Auftrag wahr und regelt den Umfang der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, indem er Abzugspauschalen betragsmässig festlegt. Andererseits, und das ist das Entscheidende, wird ein neues, zusätzliches Kriterium eingefügt: Der Abzug darf nur von unselbständig Erwerbstätigen geltend gemacht werden, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamen Haushalt leben.