geregelt."Das Gesetz lässt für unselbständig Erwerbstätige den Abzug der Erwerbsunkosten zu und fügt in einer beispielhaften Aufzählung an, welche Kosten abziehbar sind, wobei unter anderem die Mehrkosten der Verpflegung erwähnt werden. Die Regelung bezüglich des Umfangs der Erwerbsunkosten wird dem Regierungsrat delegiert. In der Verordnung zum StG werden in § 3 Abs. 1 lit. b die Abzüge der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung folgendermassen geregelt: "Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, 14 Fr. für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3'000 Fr. pro Jahr.