Entsprechend der oben dargestellten Auslegungsmethodik ist deshalb zu prüfen, ob der Wortlaut der Bestimmungen im StG und in der Verordnung zum StG "klar" ist. Der entscheidende Passus in § 29 Abs. 1 lit. a StG lautet: "Von den steuerbaren Einkünften werden bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, […] abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt."Das Gesetz lässt für unselbständig