Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (vgl. BGE 128 I 40 f. E. 3b). b) Entsprechend der oben dargestellten Auslegungsmethodik ist deshalb zu prüfen, ob der Wortlaut der Bestimmungen im StG und in der Verordnung zum StG "klar" ist.